Wohnungsübergabe |
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Die Wohnungsübergabe der alten WohnungSie haben den neuen Mietvertrag unterschrieben, die alte Wohnung geräumt und eigentlich möchten Sie nur noch eines: Endlich die neue Wohnung beziehen.Vorher steht allerdings ein, oft unschöner, Termin an: Die Wohnungsübergabe mit dem alten Vermieter. Häufig geraten Vermieter und Mieter aneinander, denn viele Kleinigkeiten, wie z. B. eine angebohrte Fliese oder die Beschädigung eines Teppichbodens, führen zu hässlichen Diskussionen. Auch wenn Sie vorher ein gutes Verhältnis zu Ihrem Vermieter gehabt haben, kann es bei der Wohnungsübergaben zu Problemen kommen. Damit Sie für diesen Termin gut gerüstet sind, erhalten Sie hier einige wichtige Informationen und Tipps: Zeitpunkt der WohnungsübergabeAchten Sie darauf, dass der Termin zu einem Zeitpunkt durchgeführt wird, an dem es hell ist.ÜbergabeprotokollBeim Vereinbaren des Termins für die Wohnungsübergaben sollten Sie den Vermieter darüber informieren, dass Sie darauf bestehen, dass ein Übergabeprotokoll angefertigt wird. Wichtig ist natürlich, dass ein korrektes Übergabeprotokoll geführt wird, in dem alle Schäden aufgeführt werden. Sowohl Mieter als auch Vermieter müssen am Ende der Wohnungsübergaben dieses Protokoll unterschreiben. So sind beide Parteien im Nachhinein abgesichert und es können keine unangenehmen Überraschungen auftreten.Vollständige Räumung der WohnungNatürlich müssen alle persönlichen Gegenstände, die Sie in die Wohnung gebracht haben, bei der Wohnungsübergabe aus der Wohnung verschwunden sein. Ist noch Besitz, der Ihnen gehört, in der Wohnung vorhanden, kann die Vermieter die Wohnung auf Ihre Kosten räumen lassen und Schadensersatz verlangen.Besenreine WohnungDie Wohnung muss in einem sauberen Zustand übergeben werden. Dazu gehört, dass grober Dreck beseitigt ist (z. B. gesaugte Teppichböden, saubere Küche und Bäder). Allerdings kann Ihr Vermieter über diese grobe Reinigung hinaus keine weiteren Reinigungsarbeiten erwarten. So müssen z. B. die Fenster nicht blitzblank geputzt sein.Schäden in der WohnungGerade nach einer langen Mietzeit ist es völlig normal, dass die Wohnung Abnutzungserscheinungen aufweist. Wichtig zu wissen: Der Vermieter darf Sie zwar für einige Schäden belangen, allerdings gehören diese normalen Abnutzungserscheinungen nicht dazu. Sie haben schließlich monatlich Ihre Miete gezahlt und damit ist dieser Teil auf jeden Fall abgedeckt.Allerdings gilt dies nicht für Schäden, die Sie als Mieter verursacht haben und die nicht zu den normalen Abnutzungserscheinungen gehören (z. B. zerkratzte Tapeten durch Katzen, Brandlöcher durch Zigaretten...). Der Vermieter hat das Recht diese Schäden auf Ihre Kosten beseitigen zu lassen. Bauliche Veränderungen der WohnungHäufiger wurde auch baulich etwas an einer Wohnung verändert (Einbauschränke, Balkonbrüstungen, Trennwände...). Wurde im Vorhinein nicht mit dem Vermieter abgesprochen, dass dieser neue Zustand bei Auszug beibehalten werden kann, müssen auch diese Maßnahmen zurückgesetzt werden. Allerdings lohnt es sich natürlich auch, noch einmal mit dem Vermieter zu sprechen. Eventuell haben die neuen Mieter ja ähnliche Wünsche und ein Zurücksetzen lässt sich vermeiden.EinbaukücheSie haben eine Einbauküche in die Wohnung eingebaut, die nicht in die neue Wohnung passt und die Sie nun gerne in der Wohnung lassen würden? Vereinbaren Sie am besten einen Termin mit Ihrem Vermieter und den Nachmietern. Eventuell haben die neuen Mieter, Interesse die Küche zu behalten und Sie können einen Abstand vereinbaren, zu dem die Küche übernommen wird. |
SchlüsselNatürlich müssen Sie ihrem Vermieter sämtliche Schlüssel, die Sie von ihm erhalten haben zurückgeben.RenovierungOft ist in Mietverträgen festgehalten, dass der Mieter bei Auszug die Wohnung renovieren muss. Prüfen Sie unbedingt, ob die in Ihrem Mietvertrag enthaltene Regelung zulässig ist. In den letzten Jahren ist es diesbezüglich häufig Gerichtsverhandlungen gekommen. Es empfiehlt sich auf jedejn Fall vor dem Auszug mit einem Rechtsanwalt zu besprechen, welche Klauseln zulässig sind. Wer einen Mietvertrag ohne einen Hinweis auf Renovierungsarbeiten hat, muss auch nichts machen (auch keine Wände oder Türen streichen).KautionWenn Sie beim Einzug eine Kaution an den Vermieter gezahlt haben, haben Sie nun beim Auszug natürlich auch das Recht, dieses Geld zurückzuerhalten (zuzüglich Zinsen). Allerdings müssen Sie beachten, dass der Vermieter das Recht hat, einen Teil der Kaution einzubehalten und für eventuell anfallende Reparaturen sowie die Nebenkostenabrechnung zu nutzen. Allerdings darf dieser Zeitraum nicht mehr als maximal sechs Monate betragen.ZählerAchten Sie darauf, dass der korrekte Zählerstand (Strom, Gas, Wasser) im Übergabeprotokoll festgehalten. Auf dieser Grundlage wird später die Endabrechnung erstellt.Die Wohnungsübernahme der neuen WohnungEin ähnlicher Termin steht natürlich auch in der neuen Wohnung an: Wenn Sie sämtliche Schlüssel (Haustür, Wohnungstür, Briefkasten, Keller...) vom Vermieter erhalten, wird zusammen mit dem Makler der exakte Zustand der Wohnung festgehalten.Auch hier sollten Sie darauf achten, dass die Wohnungsübergabe zu einem Zeitpunkt stattfindet, an dem es hell ist und dass ein vollständiges Übergabeprotokoll geführt wird, von beiden Seiten unterschrieben wird. So kann es beim Auszug aus der Wohnung zu keine Unstimmigkeiten kommen, die den ursprünglichen Zustand der Wohnung betreffen. Bei einem Auszug könnten Sie andernfalls dafür verantwortlich gemacht werden und das kann richtig teuer werden. Wichtige Punkte, die Sie überprüfen sollten:
Ein kleiner Tipp:Nehmen Sie zur Übergabe eine zweite Person mit, damit Ihnen kein Mangel entgeht. Auch ein Fotoapparat ist hilfreich, denn so können Schäden gleich dokumentiert werden. |